Satzung der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen -
Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Stand: 24.10.2008
§ 1 Name und Sitz des Landesverbandes
1. Der Landesverband führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen - Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.".
2. Der Sitz des Landesverbandes ist Bonn.
3. Der Landesverband ist eine rechtlich selbständige Gliederung des Bundesverbandes „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen" („DGVN"),Berlin.
§ 2 Zweck des Landesverbandes
1. Der Landesverband verfolgt mit seiner Arbeit die Ziele der DGVN und wirkt an der Umsetzung ihrer Aufgaben mit. Zweck des Landesverbandes ist es, die Bevölkerung des Landes Nordhein-Westfalen mit den Einrichtungen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen („VN") vertraut zu machen, das Verständnis für die aktuellen Vorgänge in der Weltpolitik zu fördern und das Interesse für zwischenstaatliche Beziehungen zu wecken. Eine herausragende Rolle kommt hierbei der Nachwuchsförderung, vor allem von Schülerinnen, Schülern, Studentinnen und Studenten, zu. Zudem soll durch die Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten auf Länderebene die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen gestärkt werden. Im Rahmen der DGVN tritt der Landesverband für die Gleichberechtigung der Staaten und für das Selbstbestimmungsrecht der Volker ein. Entsprechend der Zielsetzung der DGVN strebt er die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung des gegen-seitigen Vertrauens zwischen den Völkern an und setzt sich für die allgemeine Anerkennung der Menschenrechte und der Grundprinzipien der Freiheit ein, well er darin die Vorbedingung für das friedliche Zusammenleben und eine globale nachhaltige Entwicklung sieht.
3. Der Landesverband ist unabhängig und überparteilich.
4. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhallen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes
1. Die Gesellschaft kann sich aller zur Erreichung ihrer Ziele geeigneten Mittel, allein oder in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Jugend und Erwachsenenbildung, bedienen. Dazu zahlen insbesondere:
2. Der Landesverband kann, soweit erforderlich, unselbständige Untergruppen (z. B. Orts- und Hochschulgruppen) in Nordrhein-Westfalen gründen. Er kann Fachkommissionen bilden, deren Aufgabenbereich und Geschäftsordnung der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
§ 4 Finanzierung
1. Die für die Tätigkeit des Landesverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes über die Mitglieds-beiträge des Bundesverbandes hinausgehende Beiträge beschließen.
§ 5 Mitglieder der Gesellschaft
Mitglieder der Gesellschaft sind:
§ 6 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied des Landesverbandes kann jede natürliche Person werden, die Mitglied im Bundesverband der DGVN ist und vorbehaltlich des Ausnahmetatbestandes nach § 10 Abs. 4 ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat.
2. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Landesverbandes und der DGVN in Anspruch zu nehmen.
3. Sie sind verpflichtet, die Ziele der DGVN und des Landesverbandes zu fördern, deren Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeitrage bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei einem Beitrags-rückstand zweier voller Jahresbeitrage kann ein Mitglied nach zwei erfolglosen Zahlungsaufforderungen aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 7 Korporative Mitglieder
Juristische Personen können dem Landesverband als korporative Mitglieder beitreten. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 8 Fördernde Mitglieder
1. Zu fördernden Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit natürliche und juristische Personen ernennen, die die Ziele der Gesellschaft in besonderer Weise fördern.
2. Fördernde Mitglieder sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages nicht verpflichtet und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 9 Ehrenmitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Landesverband und die Förderung seiner Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben.
2. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu.
3. Sie sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages nicht verpflichtet.
§ 10 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch zustimmenden Beschluss des Vorstandes begründet. Mitglieder der DGVN zum Zeitpunkt der Annahme dieser Satzung werden Mitglieder des Landesverbandes, sofern sie der Mitgliedschaft nicht widersprechen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung des Landsverbandes Nordrhein-Westfalen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung wird zum Ende eines Kalenderjahres gültig, wenn sie mit einer Mindestfrist von drei Monaten zum Jahresende zugegangen ist.
3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie groben Zuwiderhandelns gegen das Interesse und Ansehen der Gesellschaft. Er ist der bzw. dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunktes seiner Wirksamkeit mitzuteilen. Das betreffende Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der bzw. die Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung anrufen, bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds.
4. Die ordentliche Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen endet bei Verlegung des ersten Wohnsitzes in ein anderes Bundesland. Ausnahmsweise behält ein Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen auch bei Verlegung des ersten Wohnsitzes die Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen, wenn es nach dem Wohnsitzwechsel weiterhin Funktionen bei diesem ausübt.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen durch Ausschluss erfolgt eine Anzeige an die DGVN und nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe auch die Beendigung der dortigen Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der DGVN führt zum Ausschluss aus dem Landesverband Nordrhein-Westfalen durch Beschluss des Landesvorstandes.
§ 11 Organe des Landesverbandes
1. Die Organe des Landesverbandes sind:
2. Alle Mitglieder der Organe des Landesverbandes sind ehrenamtlich tätig. Sollten den Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung der ihnen von der Gesellschaft gestellten Aufgaben Kosten erwachsen, so steht ihnen lediglich der Ersatz dieser Kosten nach den dafür festgelegten Regeln der DGVN zu.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Landesverbandes statt. Tagesordnung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung beinhalten insbesondere:
2. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind überdies einzuberufen, wenn ein hierzu eingebrachter Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landesverbandes schriftlich unter Angabe des Verhandlungs- gegenstandes gestellt wird. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Abhaltung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird mindestens zehn Tage vorher
bekannt gegeben.
3. Den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen führt der bzw. die Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, das aus der Mitte des Vorstandes bestimmt wird.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Abänderung der Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem bzw. der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden der Mitgliederv-ersammlung unterzeichnet.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern, die in den ordentlichen Mitgliederversammlungen auf die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder-versammlung im Amt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
● die Aufnahme von ordentlichen und korporativen Mitgliedern,
● der Ausschluss von Mitgliedern,
● die Einberufung der Mitgliederversammlung,
● die Unterbreitung von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung,
● die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
● die Ernennung von fördernden Mitgliedern,
● die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschaftsführer bzw. Geschaftsführerinnen bestellen, der/die an den Beratungen des Vorstandes teilnehmen kann/können.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gemäß § 26 Abs. 2 BGB obliegt dem bzw. der Vorsitzenden und seinen bzw. ihren Stellvertretern. Der/die Vorsitzende sowie zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam sind (allein-)vertretungsberechtigt.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem bzw. der Vorsitzenden oder einem/r Stellvertreter/-in einberufen und geleitet. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Bei folgenden Angelegenheiten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich:
7. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Neuwahl nur abgewählt werden, wenn die aufgestellten Kandidaten mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen können.
8. Der Vorstand unterrichtet den Bundesverband regelmäßig über seine Aktivitäten.
§ 14 Das Präsidium.
1. Der Landesverband kann ein Präsidium berufen.
2. Das Präsidium besteht aus Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Das Präsidium vertritt zusammen mit dem Vorstand die Gesellschaft bei besonderen
Anlassen. Es wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten/Präsidentin und eine/n Vizepräsidenten/Vizepräsidentin.
4. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Die Empfehlungen des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung Beteiligten gefasst. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 15 Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer/-innen
1. Die in der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/-innen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Vereinsregister
Der Landesverband wird in des Vereinsregister in Bonn eingetragen. Der Vorstand ist ermächtigt, erforderliche Änderungen der Satzung, sofern sie ausschließlich formeller Art sind, vorzunehmen.
§ 17 Auflösung des Landesverbandes
1 Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer schriftlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Die Versammlung, welche die Auflösung des Landesverbandes beschließt, hat
auch über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen. Falls die DGVN fortbesteht, fällt das Verbandsvermögen dieser zu und muss von ihr ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
3. Falls die DGVN nicht mehr besteht, darf über das Vermögen nur zugunsten eines anderen gemeinnützigen DGVN-Landesverbandes oder einer öffentlich rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für den gleichen Zweck, wie ihn der Landesverband Nordrhein-Westfalen verfolgt, verwendet werden. Ebenso wird das Verbands-vermögen verwendet bei Aufhebung des Landesverbandes oder Wegfall des steuerbegünstigten Vereins-zweckes. Zur Erfüllung bestimmter Zwecke des Landesverbandes erhaltene und nicht verwendete Zuschüsse oder Zuwendungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen an den bzw. die jeweilige/n Zuwendungsgeber/-in zurückzuerstatten.
4. Die Ausführung des Beschlusses über die Auflösung des Landesverbandes und die Liquidation obliegt den Mitgliedern des letzten Vorstandes.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.09.2006 angenommen. Sie tritt, soweit nicht die Rechtswirkungen an die Eintragung in das Vereinsregister gebunden sind, sofort in Kraft.