vom 1. September 2006, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 18. April 2013 in Köln.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V." und kann auch unter der Kurzbezeichnung „DGVN NRW e.V.“ auftreten.
2. Der Sitz des Landesverbandes ist Bonn; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.
3. Der Landesverband ist eine rechtlich selbstständige Gliederung des Bundesverbandes „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V." („DGVN e.V.“) und hierüber Mitglied der weltweiten Familie von VN-Gesellschaften, die in der World Federation of United Nations Associations (WFUNA) zusammengeschlossen sind. Er verfolgt die Absicht, die satzungsgemäßen und entsprechend gleichgerichteten Ziele des Landes- und des Bundesverbandes kooperativ und im Geiste gegenseitigen Vertrauens und Respekts zu verwirklichen (§ 2). Dabei bedient er sich auch der materiellen, personellen und ideellen Unterstützung durch den Bundesverband.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Landesverbandes ist es, die Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen vertraut zu machen mit den Einrichtungen und der Tätigkeit der Vereinten
Nationen sowie anderen internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die die im letzten Satz dieses Absatzes genannten Ziele verfolgen, das Verständnis für die Vorgänge in der
Weltpolitik und das Völkerrecht zu fördern, die Menschenrechte zu stärken sowie das Interesse für zwischenstaatliche Beziehungen zu wecken. Eine herausragende Rolle kommt hierbei der
Nachwuchsförderung, vor allem von Schülerinnen, Schülern, Studentinnen und Studenten zu. Zudem soll durch die Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten auf Länderebene die Rolle der Zivilgesellschaft
bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen gestärkt werden. Im Rahmen der DGVN e.V. tritt der Landesverband für die Gleichberechtigung der Staaten und für das Selbstbestimmungsrecht
der Völker ein. Entsprechend der Zielsetzung der DGVN e.V. strebt er die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern an und setzt sich
für die allgemeine Anerkennung der Menschenrechte und der Grundprinzipien der Freiheit sowie für Demokratie, eine gerechte und soziale Ordnung in der Welt sowie eine globale nachhaltige
Entwicklung ein.
2. Der Landesverband ist unabhängig und überparteilich.
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes
1. Der Landesverband kann sich im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Möglichkeiten aller zur Erreichung seiner Ziele geeigneten Mittel, allein oder in
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationen, Vereinen und Personen bedienen. Dazu zählen insbesondere:
2. Der Landesverband wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinn von § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht
selbst wahrnimmt.
3. Der Landesverband kann, soweit erforderlich, unselbstständige Untergruppen (z. B. Orts- und Hochschulgruppen) in Nordrhein-Westfalen gründen. Er kann
Fachkommissionen bilden, deren Aufgabenbereich und Geschäftsordnung der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
§ 5 Finanzierung
1. Die für die Tätigkeit des Landesverbandes erforderlichen Finanzmittel werden aufgebracht durch:
2. Der Landesverband bekennt sich zum Ziel eines einheitlichen Beitrags für die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband. Dementsprechend entscheidet die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags. Diesen schlägt der Landesvorstand der Mitgliederversammlung des Landesverbandes zur Beschlussfassung vor. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand Anträge bezüglich der Beitragshöhe und -struktur an den Bundesvorstand richtet und/oder in die Bundesmitgliederversammlung einbringt.
3. Bundes- und Landesverband gewähren sich auf reziproker Grundlage auf Anfrage Einsicht in ihre Wirtschafts- und Haushaltspläne. Entsprechende Anfragen sind über
die jeweiligen Vorstände zu kommunizieren.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
§ 7 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied des Landesverbandes ist jede natürliche Person, die zugleich Mitglied im Bundesverband der DGVN ist oder wird, keinen Anlass für Zweifel an
der Erfüllung der Pflichten nach Abs. 3 bietet und vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 11 Abs. 5 einen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat.
2. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen. Sie sind berechtigt, die
Einrichtungen des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen.
3. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Bundes- und des Landesverbandes zu fördern, deren Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge bis zum
Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei einem Beitragsrückstand zweier voller Jahresbeiträge kann ein Mitglied nach zwei erfolglosen Zahlungsaufforderungen aus dem Verband
ausgeschlossen werden.
§ 8 Korporative Mitglieder
1. Juristische Personen können dem Landesverband als korporative Mitglieder beitreten.
2. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 9 Fördernde Mitglieder
1. Zu fördernden Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit natürliche und juristische Personen ernennen, die die Ziele der Gesellschaft in besonderer Weise fördern.
2. Fördernde Mitglieder sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags nicht verpflichtet und haben in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.
§ 10 Ehrenmitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Landesverband und die
Förderung seiner Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben.
2. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu.
3. Sie sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags nicht verpflichtet.
§ 11 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Landesverband bekennt sich zur Absicht einer einheitlichen Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband.
2. Die Mitgliedschaft im Landesverband wird auf schriftlichen Antrag durch zustimmenden Beschluss des Vorstandes begründet. Mitglieder der DGVN e.V. zum Zeitpunkt
der Annahme dieser Satzung werden Mitglieder des Landesverbandes. Mit der Annahme als Mitglied erfolgt zugleich die Mitgliedschaft im Bundesverband entsprechend dessen satzungsrechtlicher
Bestimmungen. Mitglieder, die der Bundesverband aufgenommen hat und die ihren Wohnsitz in Nordrhein- Westfalen haben, werden mit dieser Annahme zugleich Mitglieder des Landesverbandes, sofern der
Vorstand des Landesverbandes dem nicht aus sachlichen Gründen widerspricht. Über den Widerspruch entscheidet die Gemeinsame Kommission nach § 10 Abs. 4 der Satzung des Bundesverbandes der DGVN
und § 11 Abs. 4 dieser Satzung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung des Landesverbandes. Der Austritt ist schriftlich
gegenüber dem Vorstand des Landesverbandes oder der Geschäftsstelle des Bundesverbandes zu erklären. Die Austrittserklärung wird zum Ende eines Kalenderjahres gültig, wenn sie mit einer
Mindestfrist von drei Monaten zum Jahresende zugegangen ist.
4. Über den Ausschluss eines Mitglieds, die für den Bundes- und Landesverband gleichermaßen wirksam wird, entscheidet eine vom Bundes- und Landesverband paritätisch
besetzte Gemeinsame Kommission, die aus zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes und zwei Mitgliedern des Landesvorstandes besteht (entsprechend § 10 Abs. 4 der Bundessatzung). Liegt ein
Ausschlussgrund vor, beantragt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung der Kommission. Der Ausschluss ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie groben Zuwiderhandelns
gegen das Interesse und Ansehen des Landesverbandes. Er ist der bzw. dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunktes seiner Wirksamkeit mitzuteilen. Das betreffende Mitglied
erhält vor der Entscheidung der Kommission Gelegenheit, sich zu äußern. Ein Ausschlussbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern der Gemeinsamen Kommission. Gegen diesen
Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes gemäß § 10 Abs. 5 der Bundessatzung anrufen.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen endet grundsätzlich bei Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland. Eine Person
bleibt Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen auch bei Verlegung des Wohnsitzes, wenn sie nach dem Wohnsitzwechsel weiterhin Funktionen bei diesem ausübt oder dem ansonsten automatisch
eintretenden Mitgliedschaftswechsel in den Landesverband des Wohnsitzes binnen sechs Monaten gegenüber dem Generalsekretariat des Bundesverbandes widerspricht.
§ 12 Organe, ehrenamtliche Tätigkeit und Aufwendungsersatz
1. Die Organe des Landesverbandes sind:
2. Alle Mitglieder der Organe des Landesverbandes sind ehrenamtlich tätig. Sollten Mitgliedern bei der Wahrnehmung der ihnen von dem Landesverband gestellten
Aufgaben Kosten erwachsen, so steht ihnen der Ersatz dieser Kosten nach den dafür festgelegten Regeln der DGVN e.V. zu.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Landesverbandes statt. Der Vorstand lädt dazu schriftlich und mindestens drei Wochen vor dem Termin ein. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist die Abgabe der Einladungen zur Post. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, sofern dafür ein Zugang durch das Mitglied eröffnet wurde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Der Vorschlag der Tagesordnung und etwaiger Anträge sowie sonstige relevante Unterlagen und Anlagen können online per E-Mail oder auf der Homepage zugänglich gemacht werden. Dies muss spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgt sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Die Tagesordnung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung können insbesondere beinhalten:
3. Der Vorstand ist zu Änderungen der Satzung befugt, soweit sie entweder allein durch zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgaben bedingt oder rein
redaktioneller Natur sind.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein hierzu eingebrachter Antrag von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landesverbandes schriftlich unter Angabe von Zweck und Gegenstand gestellt wird. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Abhaltung muss eine
Frist von mindestens vier Wochen liegen. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 2-4.
5. Den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen führt der bzw. die Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied,
das aus der Mitte des Vorstandes bestimmt wird (Versammlungsleiter/in).
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Abänderung der Satzung bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine schriftliche und geheime Abstimmung ist zulässig und bei Verlangen eines Mitglieds
vorzunehmen. Eine Stellvertretung ist für maximal ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer Vollmacht zulässig.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit und Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Sie ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus mindestens vier und höchstens elf Vorstandsmitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
maximal zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Sinkt die Anzahl
der Vorstandsmitglieder unter vier Mitglieder ab, ist binnen einer Frist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen; § 13 Abs. 1, S. 5-7 gelten entsprechend.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
3. Der Vorstand kann Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen bestellen, der/die an den Beratungen des Vorstandes teilnehmen kann/können.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die gerichtliche
und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gemäß § 26 Abs. 2 BGB obliegt dem bzw. der Vorsitzenden und seinen bzw. ihren Stellvertretern. Der/die Vorsitzende sowie zwei Mitglieder des
Vorstands gemeinsam sind (allein-)vertretungsberechtigt.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem bzw. der Vorsitzenden oder
einem/r Stellvertreter/- in einberufen und geleitet. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei der
Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner aktuellen Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
Bei folgenden Angelegenheiten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich:
7. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Neuwahl nur abgewählt werden, wenn die aufgestellten Kandidaten mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen können.
8. Der Vorstand unterrichtet den Bundesverband regelmäßig über seine Aktivitäten. Er bestimmt mindestens ein Mitglied des Landesvorstandes als Vertreter für den
Landesverband bei der Wahl des Bundesvorstandes nach § 13 Abs. 1 S. 3 der Bundessatzung.
§ 15 Das Präsidium
1. Der Landesverband kann ein Präsidium berufen. Dazu unterbreitet der Vorstand der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Vorschlag. Der Vorstand entscheidet
dabei mit Zweidrittelmehrheit.
2. Das Präsidium besteht aus Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bis zur übernächsten Mitgliederversammlung gewählt werden. Die
Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zur Erstellung von Vorschlägen zur Besetzung des Präsidiums auffordern. Eine Wiederwahl ist zulässig. Dem Präsidium gehören der/die
Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen an.
3. Das Präsidium repräsentiert auf Einladung des Vorstandes die Gesellschaft bei besonderen Anlässen. Es wählt aus seiner Mitte eine/n Präsidentin/Präsidenten und
eine/n Vizepräsidentin/Vizepräsidenten.
4. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Das Präsidium kann Empfehlungen an den
Vorstand richten. Die Empfehlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen. Die im Präsidium vertretenen Mitglieder des Vorstandes wirken nicht
an der Abstimmung mit.
§ 16 Tätigkeit der Rechnungsprüfer/-innen
1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/-innen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen.
2. Sie prüfen den Jahresabschluss des Vorstandes und erstatten darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.
§ 17 Auflösung des Landesverbandes und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer schriftlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an die DGVN e.V., die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Zur Erfüllung bestimmter Zwecke des Landesverbandes erhaltene und nicht verwendete Zuschüsse oder Zuwendungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen an den bzw.
die jeweilige/n Zuwendungsgeber/-in zurückzuerstatten.
4. Die Ausführung des Beschlusses über die Auflösung des Landesverbandes und die Liquidation obliegt dem Vorstand.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung und von Satzungsänderungen
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.09.2006 angenommen. Sie tritt, soweit nicht die Rechtswirkungen an die Eintragung in das Vereinsregister
gebunden sind, sofort in Kraft. Sie wurde zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 18.04.2013 geändert.
2. Satzungsänderungen treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, sofern sie nicht der Anerkennung oder Mitwirkung Dritter
bedürfen.
3. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.